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Krankenzusatzversicherung

Zusatzversicherung zur gesetzlichen KV

Oberflächlich betrachtet könnte man annehmen, dass eigentlich niemand eine solche Versicherung braucht. Aber durch die entsprechende Zusatzversicherung ist es auch Kassenpatienten möglich, im Krankenhaus die Vorteile einer privatärztlichen Behandlung im Zweibettzimmer zu geniessen. Im Bereich des Zahnersatzes können ein grosser Teil der Kosten die die GKV nicht trägt abgefangen werden. Zuzahlungen für Brillen, Arzneimittel und anderes sind möglich.

Auf jeden Fall sollte das finanzielle Risiko bei einer längeren Krankheit abgesichert werden. Hierfür bieten private Krankenversicherungen ein zusätzliches Krankentagegeld an. Bei Arbeitnehmern in der Regel ab der 6. Woche. Es besteht auch die Möglichkeit zu einem späteren oder sogar früheren Zeitpunkt dieses Krankentagegeld zu erhalten. Stafflungen sind auch möglich.

Durch die Gesundheitsreform im Jahr 2004 und weitere Einschnitte im Jahr 2005, ist es für viele interessant geworden die entstandenen Zuzahlungen in der GKV mit einer privaten Krankenzusatzversicherung, wenigstens teilweise abzufangen.

Was hat die Gesundheitsreform der GKV ab 2004 gebracht?

Die Zuzahlung bei Arzt und Zahnarzt (Praxisgebühr) beträgt jeweils 10 Euro pro Quartal.
Die Zuzahlung entfällt bei Behandlung auf Überweisung in demselben Quartal - ausserdem bei Kindern unter 18 Jahren, bei Schutzimpfungen, sowie bei Untersuchungen zur Vorsorge (z.B. Zahnkontrolle) und zur Früherkennung (z.B. Krebsvorsorge). Für Harz IV Empfänger gilt eine reduzierte Praxisgebühr von 1 Euro.

· Arznei- und Verbandmittel  10 % Eigenbeteiligung (mind. 5 Euro und max. 10 Euro)

· Heilmittel  10 % Eigenbeteiligung und 10 Euro für jede Verordnung

· Hilfsmittel  10 % Eigenbeteiligung (mind. 5 Euro und max. 10 Euro)

· Fahrten zur stationären Behandlung  10% Eigenbeteiligung (mind. 5 Euro und max. 10 Euro)
 

Die tägliche Zuzahlung bei Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten beträgt 10 Euro (für maximal 28 Tage pro Jahr).

Für die Zuzahlungen gilt grundsätzlich eine Jahresobergrenze von 2% des Bruttoeinkommens Chronisch Kranke zahlen max. 1%. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von den Zuzahlungen befreit.

Sterbegeld, Entbindungsgeld und Leistungen bei Sterilisation (die nicht aus medizinischen Gründen geboten sind) sind aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen.

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Medikamente zur Verbesserung der privaten Lebensqualität (z.B. Präparate zur Raucherentwöhnung, Viagra) müssen voll von den Versicherten bezahlt werden. Ausnahmen gelten bei Kindern unter 12 Jahren, Schwerkranken und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen.

Der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit Sehhilfen wird auf Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Personen beschränkt.

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden nur noch in Ausnahmefällen erstattet, Verlegungsfahrten nur noch bei medizinischer Notwendigkeit.

 

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