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Pfändungsschutz der Altersvorsorge für Selbständige

Bisher gab es im Falle der Insolvenz oder Einzelzwangsvollstreckung keinen Pfändungsschutz für die Altersvorsorge bei Selbständigen.

Mit Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) wird ein Pfändungsschutz für Altersrenten eingeführt, wenn

  • die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird.
  • die Ansprüche weder beliehen noch kapitalisiert werden können, ausgenommen ist eine Kapitalisierung im Todesfall.
  • Dritte mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte ausgeschlossen sind. Laut der Gesetzesbegründung sind als Hinterbliebene Ehegatten, Kinder und Pflegekinder anzusehen.

Die pfändungsfreie Altersvorsorge der Selbständigen steigert sich schrittweise mit jedem Lebensjahr. Der Gesamtbetrag von 238.000 € darf dabei nicht überschritten werden.

Wird bei Rückkäufen (Kündigung) der jeweilige Höchstbetrag überschritten, so sind 30% des überschreitenden Anteils pfändungsfrei und gehören nicht zur Insolvenzmasse.

Lebensalter

Pfändungsfreier Betrag pro Jahr

18 bis 29

2.000 €

30 bis 39

4.000 €

40 bis 47

4.500 €

48 bis 53

6.000 €

54 bis 59

8.000 €

60 bis 65

9.000 €

(Quelle: Bundestag Drs. 16/3844)

 

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